Drei wichtige Aufgaben

 

Eine finanzielle Erstausstattung wurde dem Trägerverein aus Mitteln der Vorgängerinstitution zugeteilt. Die administrative Betreuung wird durch ein Geschäftsleitungsmitglied und die Verwaltung der Schule sichergestellt.

 

Dem Trägerverein obliegt eine breite Palette von Aufgaben, mit drei klaren Schwergewichten:

  1. Zuerst das Schul- und Bildungspolitische. Im weiteren Sinn ist es Öffentlichkeitsarbeit. Die Zielrichtung liegt in der Teilnahme an der öffentlichen Diskussion dieser Themen mit klar erkennbarer Absenderadresse. Der Name Muristalden soll trotz des breiter gewordenen Angebotes nicht verschwinden noch verschwimmen. Der Trägerverein soll seine Diskussionsbeiträge vorab nach aussen richten und sich klar nicht in die pädagogischen Belange des eigentlichen Schulbetriebes einmischen. Er soll andererseits die Anliegen von Personen und Gruppen mit Interesse am Bildungswesen, aber ausserhalb des eigentlichen Bildungskuchens lebend, erfassen und in die Schule einbringen. – Ein besonderes Arbeitsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit ist die Zusammenarbeit und Beziehungspflege mit der – ihrerseits im Umbruch stehenden – Organisation der Ehemaligen.
  2. Sodann das Treuhänderische. Der Muristalden führt die Tradition, in begründeten Fällen die Schulgelder zu ermässigen, weiter. Diese selbst gestellte, noble Aufgabe kann jedoch nur solange erfüllt werden, als die wirtschaftliche Basis des Unternehmens solid ist, und dazu gehört Klarheit über die so generierten Ertragsverzichte. – Bisher wurden deshalb Mittel in einer Art internem Fonds mit besonderer Abrechnung geführt. Die neue Rechtsform betraut den Trägerverein mit der Aufsicht über die dafür zurückgestellten Mittel.
  3. Drittens die Funktion als Aktionär. Das gesamte Aktienkapital gehört heute dem Trägerverein. Die Statuten weisen die Aufgabe, die Aktionärsrechte wahrzunehmen, dem Vereinsvorstand zu. Diese Konstellation bringt es mit sich, dass der Vereinsvorstand sehr viel näher am Unternehmen ist, auch sich stärker in die Verantwortung einbezogen fühlt, als dies etwa bei einer Publikumsgesellschaft der Fall wäre.

 

 

 

Statuten (pdf 77kb)